
Die Formen zivilgesellschaftlichen Engagements sind vielfältig. Oft hat sie ihren Ursprung darin, dass sich jemand aus Überzeugung mit Enthusiasmus einer Sache widmet und andere mit der Idee mitreißt. “Da kann man doch mal was organisieren” ist häufig die Grundlage für eine Vereinsgründung. Die in Vereinen praktizierte Versammlungsfreiheit hatte bereits seit Gründung des deutschen Nationalstaates eine langjährige Tradition und trägt auch heute maßgeblich zu einer wirksamen Bürgerbeteiligung bei. Dabei ist die Koexistenz verschiedener Vereinigungen in der Vereinslandschaft Ausdruck des vom Grundgesetz gewünschten Pluralismus in der Gesellschaft und deren demokratischer Grundeinstellung. Die Koexistenz verschiedener Strömungen in der Gesellschaft ist essenziell, da die Erfahrung aus den dunkleren Kapiteln der deutschen Geschichte die Wichtigkeit eines nicht gleichgeschalteten Vereinswesens belegt.
Aus diesem Grund sieht das Grundgesetz Grundrechte vor, welche auch den Zweck haben, einem gleichgeschalteten Vereinswesen entgegenzuwirken. So ist in den Artikeln 8 und 9 die Versammlungs- bzw. die Vereinigungsfreiheit festgelegt. Artikel 9 des Grundgesetztes ist in Absatz 1 sehr deutlich:
“Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.”
Das Recht, einen Verein zu gründen, ist auch Menschenrecht, festgeschrieben in Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Auch die Landesverfassung Brandenburgs definiert in Artikel 20 das Grundrecht und Staatsziel, allen Menschen das Recht einzuräumen, Vereine zu gründen. Die Relevanz und der Stellenwert des Rechts, einen Verein zu gründen, zeigt sich auch im BGB. Das deutlich über 2000 Paragraphen umfassende Werk behandelt Vereine glech am Anfang innerhalb der ersten 100 Paragraphen, welche diverse Regelungen umfassen. Nennenswert sind insbesondere die §§ 56-60 BGB; hier werden Mindestanforderungen festgelegt und die Tatsache, dass die Anmeldung eines Vereines durch das zuständige Amtsgericht zurückzuweisen ist, wenn die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. Im Umkehrschluss erfüllt jeder eingetragene Verein die Anforderungen und ist somit im Einklang mit dem verfassungsgemäßen Zweck der Vereinigungsfreiheit.
Eine weitere Signalwirkung ergibt sich durch die Anerkennung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch das Finanzamt. Konnte ein Verein eine solche Anerkennung erwirken, so ist bestätigt, dass die Vereinssatzung inhaltlich den Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung erfüllt, z.B. durch Gemeinnützigkeit oder mildtätige Zwecke.
Zusammenfassend kann man sagen, dass das deutsche Vereinswesen die gesellschaftliche Vielfalt fördern soll. Von staatlichen Stellen verordneter Einheitsbrei ist aus historischen Gründen nicht Zweck der Vereinigungsfreiheit. Der Gesetzgeber sanktioniert Vereinigungen, die gegen geltendes Recht verstoßen. Gleichzeitig unterstützt er aber auch vereinsgründungswillige Zusammenschlüsse, indem er Mindestanforderungen für Vereine formuliert und besonders förderungswürdige Vereine steuerlich begünstigt.
Der KKJROS e.V. ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann der KKJROS als Plattform bei der Nutzung relevanter Förderkulissen behilflich sein. Am Zugang zu Fördermitteln Interessierte werden durch den KKJROS bei der Antragstellung beraten und im Rahmen der Vereinssatzung auch aktiv unterstützt. #KuMo
Es ist einfach toll, dass Ihr so gut organisiert seid. Danke auch für die unermüdliche Arbeit, die ihr leistet.
Lg Alisa